AgNes 2029: Was die neue Netzentgeltsystematik für Mieterstrom, GGV und Photovoltaik bedeutet

Das Wichtigste in Kürze
- AgNes-Entwurf vom 6. August 2026, noch nicht beschlossen – gelten soll er ab 2029.
- Neuer Prosumeraufschlag: 60 bis 80 Euro pro Jahr und Entnahmestelle, ohne Bestandsschutz.
- Mieterstrom zahlt einmal pro Gebäude, die GGV je Wohnung – bei zehn Parteien das Zehnfache.
- PV über 30 kW zahlt erstmals ein Einspeiseentgelt; Bestandsanlagen bleiben 20 Jahre verschont.
- metergrid fordert: Aufschlag je Anlage statt je Wohnung. Konsultation läuft bis 18. September.
Disclaimer zum Stand des Verfahrens: Die Bundesnetzagentur hat am 6. August 2026 den vollständigen Entwurf der Festlegung zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (Az. GBK-25-01-1#3) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Es handelt sich um einen Entwurf, noch nicht um eine beschlossene Festlegung. Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich, der Beschluss ist für Ende 2026 vorgesehen, die Bekanntgabe für den 1. Januar 2027. Gelten soll die neue Systematik ab dem 1. Januar 2029. Änderungen im Konsultationsverfahren sind ausdrücklich möglich.
Was ist AgNes?
AgNes steht für Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Dahinter steht kein Gesetz des Bundestags, sondern ein Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur, konkret der Großen Beschlusskammer Energie, die das Verfahren am 12. Mai 2025 eröffnet hat.
Der Anlass ist zunächst formal. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), nach der Netzentgelte bisher gebildet werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Auslöser war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2021, das die Regulierung der Netzentgelte per Regierungsverordnung als nicht mit EU-Recht vereinbar eingestuft hat. Eine Nachfolgeregelung ist damit zwingend, und die Bundesnetzagentur nutzt sie für einen grundlegenden Umbau.
Der inhaltliche Anlass wiegt schwerer. Die heutige Systematik stammt aus einer Zeit, in der Strom in großen zentralen Kraftwerken erzeugt und in eine Richtung zu den Verbrauchern transportiert wurde. Heute speisen Millionen dezentraler Anlagen ein, Wärmepumpen und E-Mobilität verändern die Lastprofile in der Niederspannung, und Batteriespeicher passen in keine der bestehenden Kategorien sauber hinein.
Warum Prosumer überhaupt zum Thema werden
Der Punkt, an dem sich die Reform für Mehrfamilienhäuser entscheidet, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Immer mehr Haushalte erzeugen einen Teil ihres Stroms selbst. Diese Haushalte behalten ihren Netzanschluss. Sie brauchen das Netz nachts, im Winter und immer dann, wenn Erzeugung und Verbrauch nicht zusammenfallen. Der Anschluss muss also in voller Kapazität vorgehalten werden. Gleichzeitig beziehen sie weniger Kilowattstunden aus dem Netz.
Und genau hier liegt der Hebel: Verteilnetzbetreiber holen ihre Erlöse über zwei Komponenten, einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Heute läuft der größere Teil über den Arbeitspreis. Wer weniger Strom bezieht, zahlt automatisch weniger Netzentgelt, obwohl die Kosten für das Netz überwiegend fix sind und unabhängig von der durchgeleiteten Menge anfallen. Was in einem Netzgebiet mit wenigen Solaranlagen kaum auffällt, wird zum strukturellen Problem, wenn ein wachsender Teil der Kundschaft die eigene Stromproduktion lokal verbraucht. Ende 2025 zählte das Statistische Bundesamt 4,8 Millionen Photovoltaikanlagen in Deutschland, gut 17 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.
Die Bundesnetzagentur will diese Verschiebung stoppen. Das Ziel ist nachvollziehbar. Über den Weg lässt sich streiten, und genau darum geht es in diesem Artikel. Für Mehrfamilienhäuser ist das Thema aus einem einfachen Grund relevant: Netzentgelte machen rund 30 Prozent des Haushaltsstrompreises aus.
Vom Diskussionspapier zum Festlegungsentwurf
Das Verfahren läuft seit über einem Jahr in mehreren Stufen. Nach der Eröffnung im Mai 2025 folgten ein Diskussionspapier, mehrere Orientierungspunkte-Papiere zu Einzelthemen wie Speichernetzentgelten und Industrienetzentgelten sowie Branchenworkshops. Am 27. Mai 2026 hat die Bundesnetzagentur erstmals einen zusammenhängenden Zwischenstand kommuniziert. Schon dort standen die zentralen Bausteine: Prosumeraufschlag, Einspeiseentgelt für Erzeuger, Bestellkapazitätsmodell für größere Verbraucher. Die Kritik der Branche setzte unmittelbar ein. Am 6. August 2026 hat die Behörde nachgelegt und den vollständigen Festlegungsentwurf veröffentlicht, 198 Seiten mit Tenor und Begründung, erstmals im ausformulierten Rechtstext. Parallel dazu erschien das Gutachten zur Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik.
Gegenüber dem Zwischenstand vom Mai gibt es wenige, aber bedeutsame Änderungen. Die wichtigste betrifft den Vertrauensschutz für Speicher- und Erzeugungsprojekte, auf den wir weiter unten eingehen. An der Grundkonstruktion und insbesondere am Prosumeraufschlag hält die Bundesnetzagentur fest.
AgNes: Die zentralen Änderungen im Überblick

1. Niederspannung bis 100.000 kWh: Grundpreis, Arbeitspreis und ein Aufschlag für Prosumer
Für Entnahmestellen in der Niederspannung mit einer Jahresentnahme bis 100.000 Kilowattstunden bleibt es beim bekannten Modell aus Grundpreis und Arbeitspreis. Neu ist, dass der Anteil, den Netzbetreiber über den Grundpreis einnehmen dürfen, verbindlich auf 20 bis 40 Prozent ihrer Erlöse gedeckelt wird. Neu ist außerdem der Prosumeraufschlag. Als Prosumer gilt nach dem Entwurf jede Entnahmestelle in der Niederspannung, deren Netzbezug durch eine Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss gemindert wird. Diese Entnahmestellen zahlen künftig einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis des Netzentgelts. Drei Dinge sind dabei wichtig.
- Bezugsgröße ist das Netzentgelt, nicht der Stromtarif. Der Aufschlag bezieht sich auf den Grundpreis, den der Verteilnetzbetreiber für sein Netzgebiet bildet und als Teil des gesamten Grundpreises für den Stromliefervertrags in Rechnung stellt. Mehrere Medienberichte haben das am Tag der Veröffentlichung verwechselt.
- Anlagengröße und Verhalten spielen keine Rolle. Bezahlt wird er von der Entnahmestelle, also von dem Anschluss, an dem Strom aus dem Netz gezogen wird. Wie groß die Photovoltaikanlage dahinter ist, spielt keine Rolle. Ein Haushalt mit 3 kWp zahlt denselben Betrag wie einer mit 100 kWp. Ein Batteriespeicher ändert an der Einstufung nichts, auch dann nicht, wenn er netzdienlich gefahren wird. Steckersolargeräte sind ausgenommen, ebenso Anschlüsse, die über eine Pauschale nach § 14a EnWG abgerechnet werden.
- Es gibt keine Übergangsfrist. Der Aufschlag greift ab dem 1. Januar 2029, auch für die Anlage, die 2012 aufs Dach gekommen ist.
Was heißt das in Euro?
Die Bundesnetzagentur ging beim Zwischenstand im Mai von einer Mehrbelastung unter 100 Euro pro Jahr aus. Im Festlegungsentwurf selbst taucht diese Zahl nicht mehr auf, und sie hält der Prüfung nicht überall stand. Denn die Höhe hängt am Grundpreisniveau des jeweiligen Netzbetreibers, und das schwankt bundesweit zwischen 12 und 200 Euro im Jahr. Im typischen Netzgebiet landet der Aufschlag bei rund 60 bis 80 Euro. Für einzelne Netzgebiete rechnen Fachleute mit bis zu rund 154 Euro. Diese Spanne ist der Grund, warum die Rechnung für Mehrfamilienhäuser weiter unten so deutlich ausfällt. Praktisch relevant wird der Aufschlag früher, als das Jahr 2029 vermuten lässt. Netzbetreiber müssen bis zum 1. April 2028 alle Prosumer in ihrem Netzgebiet identifizieren und die Information an die Lieferanten weitergeben. Ab demselben Datum muss die Prosumereigenschaft auf der Stromrechnung ausgewiesen werden.

2. Einspeiseentgelt: Erzeuger zahlen erstmals mit
Bisher sind Erzeugungsanlagen von Netzentgelten befreit. Das ändert sich. Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Bruttoleistung über 30 kW laut Marktstammdatenregister sollen ab 2029 ein Einspeiseentgelt zahlen. Ausgestaltet ist es als reiner Kapazitätspreis ohne Arbeitspreisanteil. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln jährlich einen bundeseinheitlichen Wert und veröffentlichen ihn bis zum 15. Oktober für das Folgejahr. In die Kostenbasis fließen eine Grundkomponente von 0,50 Euro pro Megawattstunde eingespeister Jahresenergiemenge sowie jeweils die Hälfte der Regelenergie- und Verlustenergiekosten der Übertragungsnetzbetreiber ein. Im Mai nannte die Behörde als Größenordnung 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr. Dies bedeutet bei einer Anlage von 50 kWp wiederum bis zu 350 Euro im Jahr.
3. Über 100.000 kWh: das Bestellkapazitätsmodell
Für größere Entnahmestellen und alle Netzebenen oberhalb der Niederspannung ersetzt ein Bestellkapazitätsmodell den bisherigen Leistungspreis auf Basis der Jahreshöchstlast. Der Netznutzer bestellt jährlich eine Kapazität in Kilowatt und zahlt darauf einen Kapazitätspreis. Hinzu kommen zwei Arbeitspreise, ein niedrigerer AP1 innerhalb der bestellten Kapazität und ein AP2 bei Überschreitung, der 200 bis 350 Prozent des AP1 beträgt. Für Wohngebäude ist das in der Regel nicht einschlägig. Relevant wird es bei großen Quartieren, gemischt genutzten Objekten und Gewerbeimmobilien.
Wichtig ist eine Präzisierung gegenüber Mai: Bemessungsgrundlage ist nicht die installierte Leistung, sondern die vertraglich vereinbarte Einspeisekapazität. Wer weniger einspeist, zahlt weniger. Der Bundesverband Erneuerbare Energie hat das ausdrücklich begrüßt, weil es Überbauung und Co-Location am Netzverknüpfungspunkt attraktiver macht. Für Mieterstromprojekte hat das einen Nebeneffekt, der in der Debatte bisher untergeht. Die EEG-Novelle 2027 begrenzt die Einspeiseleistung neuer Dachanlagen unter 100 kW ohnehin auf 50 Prozent der installierten Leistung. Wenn diese Begrenzung in die vertraglich vereinbarte Einspeisekapazität durchschlägt, halbiert sich die Bemessungsgrundlage für das Einspeiseentgelt. Ob die Netzbetreiber das so umsetzen, ist noch offen und gehört zu den Punkten, die im weiteren Verfahren geklärt werden müssen.
4. Speicher: Kapazitätsentgelt statt Doppelbelastung
Netzgekoppelte Speicheranlagen zahlen künftig ein jährliches Kapazitätsentgelt auf ihre vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität, in der Höhe entsprechend dem Einspeiseentgelt. Arbeitspreise auf Mengen, die ein Speicher aus dem Netz bezieht und wieder zurückspeist, fallen dagegen nicht an, soweit sie messtechnisch abgrenzbar sind. Die befürchtete Doppelbelastung von Speichern für Entnahme und Einspeisung bleibt damit aus. Heimspeicher in der Niederspannung bis 30 kW Anschlussleistung sind ausgenommen, sie fallen unter die Prosumerregelung.
5. Dynamische Netzentgelte: vertagt
Zeit- und ortsvariable Netzentgelte gelten vielen Fachleuten als der systematisch überzeugendere Weg, Netznutzung zu bepreisen, weil sie tatsächliches Verhalten abbilden statt einer pauschalen Gruppenzugehörigkeit. Die Bundesnetzagentur behält sie einer gesonderten Festlegung vor und setzt den Rahmen gestuft: für Speicher frühestens ab 2030 und spätestens ab 2033, für Erzeugungsanlagen frühestens ab 2032 und spätestens ab 2035. Für Letztverbraucher sieht der Entwurf zunächst ganz von dynamischen Netzentgelten ab. Das ist der Kern der Kritik: Der pauschale Aufschlag kommt sofort, das differenzierende Instrument frühestens Jahre später.
6. Industrie: Rabatte laufen weiter
Individuelle Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV sollen für Verbraucher mit über 10 Gigawattstunden Jahresbezug bis Ende 2031 fortgeführt werden können. Auch das Bandlastprivileg bleibt übergangsweise bis Ende 2031 anwendbar. Dieser Punkt hat für Diskussionen gesorgt, weil sich hier zwei Fristen gegenüberstehen: Die Bandlastrabatte für einige hundert Großverbraucher laufen noch drei Jahre über den Systemwechsel hinaus, während der Prosumeraufschlag zum 1. Januar 2029 ohne jede Übergangsfrist greift.
Was AgNes für Mieterstrom bedeutet
Für Mieterstromprojekte ergeben sich aus dem Entwurf drei konkrete Effekte:
Der Prosumeraufschlag fällt einmal an, nicht pro Wohnung
Beim klassischen Mieterstrom beliefert der Anbieter die Haushalte vollständig, anteilig mit Solarstrom vom Dach, anteilig mit Reststrom über das Netz. Messtechnisch läuft das über einen Summenzähler. Die einzelnen Wohnungen sind dabei als ruhende Marktlokationen geführt; ihnen gegenüber wird kein eigenständiger Netzgrundpreis abgerechnet. Da der Aufschlag laut Entwurf immer dann zu erheben ist, wenn für eine Marktlokation ein Grundpreis abgerechnet wird, fällt er beim Mieterstrom einmal pro Objekt an, am Summenzähler. Bei einem Projekt mit zehn Wohneinheiten verteilt sich der Aufschlag rechnerisch auf zehn Parteien. Die Bundesnetzagentur hat diese Auslegung auf Nachfrage der Zeitung für kommunale Wirtschaft ausdrücklich bestätigt.
Das Einspeiseentgelt trifft auch PV auf dem Mehrfamilienhaus
Die 30-kW-Schwelle liegt unterhalb der typischen Anlagengröße auf einem Mehrfamilienhaus. Anlagen, die nach dem Stichtag ans Netz gehen, müssen das Einspeiseentgelt daher grundsätzlich in der Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigen. Zwei Dinge relativieren das: Erstens bemisst sich das Entgelt an der vereinbarten Einspeisekapazität. Zweitens gilt der weiter unten beschriebene Bestandsschutz. Offen ist die Abgrenzung bei größeren Objekten: Die Prosumerdefinition knüpft an eine Jahresentnahme bis 100.000 Kilowattstunden an. Wo ein Summenzähler darüber liegt, ist im Entwurf nicht eindeutig geregelt, wie das Verhältnis von Prosumeraufschlag, Bestellkapazitätsmodell und Einspeiseentgelt aufzulösen ist. Das gehört zu den Punkten, die im Konsultationsverfahren geklärt werden müssen.
Reststrom wird teurer, lokaler Strom nicht
Der Aufschlag wirkt auf den Netzbezug. Strom, der im Gebäude erzeugt und dort verbraucht wird, fließt nicht durch das öffentliche Netz und trägt kein Netzentgelt. Je höher die lokale Deckungsquote, desto kleiner der Anteil der Stromrechnung, auf den die Reform überhaupt durchschlägt. Das ändert nichts daran, dass der Aufschlag als fixer Posten anfällt, unabhängig davon, wie viel Solarstrom tatsächlich fließt.
Warum die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung härter getroffen wird

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG ist die Ausgangslage eine andere. Der Gebäudeeigentümer liefert ausschließlich den vor Ort erzeugten Solarstrom; den Reststrom beziehen die Haushalte eigenständig bei einem Anbieter ihrer Wahl. Jede teilnehmende Wohnung hat damit eine aktive Marktlokation, für die ein Grundpreis abgerechnet wird. Die Folge: Der Prosumeraufschlag fällt für jede einzelne Wohneinheit an. Zehn Wohnungen bedeuten zehn Aufschläge, fünfzig Wohnungen fünfzig. Die Gesamtbelastung wächst linear mit der Zahl der Teilnehmenden und kehrt damit genau den Skalierungsvorteil um, der die GGV attraktiv gemacht hat.
Der PV-Experte Daniel Fürstenwerth hat es öffentlich durchgerechnet: Ein Mieter, der über die GGV Solarstrom bezieht, käme auf denselben Aufschlag wie ein Einfamilienhausbesitzer mit einer 29-kW-Anlage. Bei einem Mieterstromprojekt mit zehn Parteien entfiele rechnerisch ein Zehntel davon auf jede Partei. Seine Schlussfolgerung: Bleibe der Entwurf unverändert, beende die Bundesnetzagentur die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. In Euro wird der Unterschied greifbar. Legt man die oben genannte Spanne zugrunde, zahlt bei der GGV jede teilnehmende Wohnung den vollen Aufschlag: im typischen Netzgebiet 60 bis 80 Euro im Jahr, in einzelnen Netzgebieten bis zu rund 154 Euro. Für ein Gebäude mit zehn teilnehmenden Wohnungen sind das 600 bis 800 Euro jährlich, im ungünstigsten Netzgebiet über 1.500 Euro.
Beim Mieterstrom fällt derselbe Betrag einmal am Summenzähler an, rechnerisch also 6 bis 8 Euro je Partei und im Extremfall rund 15 Euro. Hinzu kommt, dass der Aufschlag unabhängig davon anfällt, wie viel Solarstrom die einzelne Partei tatsächlich bezieht. Gerade bei kleinen Anteilen frisst der Fixbetrag die Ersparnis vollständig auf. Je mehr Parteien teilnehmen, desto höher die Gesamtbelastung und desto geringer der Anreiz mitzumachen. Die Bundesnetzagentur hat die unterschiedliche Behandlung beider Modelle bestätigt. Ob sie im Konsultationsverfahren aufgegriffen wird, ist offen.
Die Problematik: Ein Mehrfamilienhaus ist kein großes Einfamilienhaus
An dieser Stelle wird die Konstruktion des Aufschlags zum Problem, und zwar aus einem Grund, der im Entwurf nirgends auftaucht: Ein Festbetrag trifft kleine Verbräuche härter als große. Eine Mieterin im Mehrfamilienhaus hat 1.500 bis 2.000 Kilowattstunden auf ihrem Wohnungszähler. Ein Einfamilienhaushalt liegt beim Doppelten und mehr. Der Unterschied ist nicht nur eine Frage der Haushaltsgröße. Wärmepumpe und Ladepunkte laufen im Mehrfamilienhaus über Zentralzähler, sie erscheinen auf ihrer Rechnung nie. Genau die Verbräuche also, mit denen ein Eigenheimbesitzer seinen Eigenverbrauch erhöhen und den Aufschlag relativieren kann, hat sie gar nicht auf dem Zähler.
Rechnet man den Aufschlag auf ihre Menge um, ergeben sich 5 bis 7 Cent pro Kilowattstunde zusätzliche Netzentgeltbelastung. Sie zahlt damit je Kilowattstunde ungefähr doppelt so viel wie derjenige, für den die Regel gedacht war. Ändern kann sie daran nichts, denn ihr gehört weder die Anlage noch das Gebäude. Dem gegenüber steht der Preisvorteil, für den sie überhaupt mitmacht. Unsere Projektdaten zeigen, dass Anlagenbetreiber den Solarstrom im Schnitt rund 4 Cent je Kilowattstunde günstiger anbieten als den Grundversorgungstarif. Der Aufschlag liegt darüber. Für die Mieterin bleibt unterm Strich kein Vorteil, sondern ein Minus.
Eine Doppelbelastung, die so vermutlich nicht gewollt ist
Der Entwurf befreit Prosumer vom Einspeiseentgelt. Die Begründung dafür ist ausdrücklich, dass der Grundpreisaufschlag dieselbe Netznutzung bereits abgilt und alles andere eine Doppelbelastung wäre. Für ein Einfamilienhaus geht diese Rechnung auf: eine Entnahmestelle, eine Anlage, eine Abgabe. Im Mehrparteienhaus liegen Aufschlag und Einspeiseentgelt jedoch nicht am selben Punkt. Der Aufschlag hängt an den Entnahmestellen der Haushalte, das Einspeiseentgelt an der Anlage mit über 30 kW installierter Leistung. Bei einer 50-kWp-Anlage kommen dafür je nach Einspeisekapazität einige hundert Euro im Jahr zusammen. Bei der GGV summieren sich parallel die Aufschläge aller teilnehmenden Wohnungen. Für dasselbe Gebäude und dasselbe wirtschaftliche Ziel, nämlich die verursachungsgerechte Anlastung von Netzkosten, entstehen so zwei getrennte Kostenpositionen. Wir gehen nicht davon aus, dass die Bundesnetzagentur das so beabsichtigt hat. Der Entwurf ist an dieser Stelle schlicht auf das Einfamilienhaus zugeschnitten. Umso wichtiger ist, dass die Konstellation im Verfahren klargestellt wird.
Der eigentliche Punkt: EEG-Novelle und AgNes ziehen in verschiedene Richtungen
Wer die beiden großen Regulierungsvorhaben dieses Jahres nebeneinanderlegt, findet keinen Widerspruch in den Zielen. Die EEG-Novelle 2027 will das Netz entlasten, AgNes will die Netzkosten fairer verteilen. Beides zeigt in dieselbe Richtung, und beides ist für sich genommen begründbar. Das Problem liegt in den Instrumenten. Beide Regelwerke arbeiten mit Pauschalen. Das EEG begrenzt die Einspeisung neuer Dachanlagen pauschal auf 50 Prozent der installierten Leistung. AgNes belastet Prosumer pauschal mit einem Festbetrag. In beiden Fällen wird nicht gemessen, was eine Anlage tatsächlich tut. Was dabei unter den Tisch fällt, ist Flexibilität. Ein Mehrfamilienhaus mit Photovoltaik, Speicher und intelligenter Messtechnik kann seine Einspeisung steuern, Lastspitzen glätten und Erzeugung zeitlich verschieben. Es kann Wärmepumpe und Ladeinfrastruktur so fahren, dass sie das Netz entlasten statt es zu belasten. Genau diese Fähigkeit wollen beide Reformen dem Grunde nach fördern. Honoriert wird sie in keiner von beiden.
Das Argument der Bundesnetzagentur hat einen wahren Kern. Netzkosten entstehen überwiegend durch die Infrastruktur, nicht durch die durchgeleitete Menge. Wer nachts und im Winter Strom bezieht, nutzt ein Netz, das für diesen Moment vorgehalten werden muss. Eine Beteiligung an den Fixkosten ist begründbar. Nur beantwortet der Entwurf damit die halbe Frage. Er fragt, wer wie viel Netz in Anspruch nimmt. Er fragt nicht, wer dieses Netz entlastet. Solarstrom, der nie durch ein Netz geflossen ist, verursacht auch keine Netzkosten. 2025 waren das laut Fraunhofer ISE rund 16,9 Terawattstunden Eigenverbrauch. Agora Energiewende beziffert den Systemwert von Dachanlagen gegenüber Freiflächenanlagen auf rund 3 Cent pro Kilowattstunde, vor allem durch vermiedenen Netzausbau und geringere Netzverluste. Diese Seite der Rechnung fehlt im Entwurf. Die Behörde schreibt selbst, der Aufschlag sei kein Steuerungsinstrument. Wirkung entfaltet er trotzdem, nur eben ohne Bezug zu dem Verhalten, das er eigentlich adressieren will.
Statement von metergrid: So bewerten wir AgNes
Unsere Einschätzung ist geteilt. Die Reform selbst ist überfällig. Eine Netzentgeltsystematik, die aus der Zeit zentraler Großkraftwerke stammt, wird einem Stromsystem mit Millionen dezentraler Erzeuger nicht mehr gerecht. Dass die Bundesnetzagentur Kapazität bepreist, Speicher endlich sauber einordnet und Erzeuger an der Finanzierung beteiligt, ist inhaltlich nachvollziehbar. Die Umstellung des Einspeiseentgelts auf die vereinbarte Einspeisekapazität statt auf die installierte Leistung ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Behörde im Verfahren zuhört.
Der Aufschlag trifft aus unserer Sicht den falschen Adressaten. Prosumer ist, wer gleichzeitig erzeugt und verbraucht. Im Mehrfamilienhaus ist das der Anlagenbetreiber, nicht die Mieterin in der dritten Etage. Ihr gehört weder das Dach noch die Anlage, sie hat den Vertrag darüber nie unterschrieben, und von ihrer neuen Einstufung erfährt sie über die Stromrechnung. Die Logik hinter dem Aufschlag, also Eigenverbrauch steigern und dafür einen Anteil an den Fixkosten tragen, setzt Entscheidungen voraus, die sie gar nicht treffen kann. Er behandelt ein Mehrfamilienhaus wie ein großes Einfamilienhaus. Der niedrigere Verbrauch je Wohnung, die Zentralzähler für Wärme und Mobilität und das Zusammentreffen mit dem Einspeiseentgelt kommen in der Begründung nicht vor.
Und er benachteiligt die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung strukturell. Das folgt nicht aus einer energiepolitischen Entscheidung, sondern aus einer technischen Regel der Marktkommunikation. Dass ein Teilhabemodell, das der Gesetzgeber 2024 mit dem Solarpaket I bewusst geschaffen hat, über die Definition von Marktlokationen unter Druck gerät, kann nicht der Sinn der Reform sein. Wir sagen ausdrücklich nicht, dass Mieterstrom der Gewinner und die GGV erledigt ist. Nach dem aktuellen Entwurfsstand ist Mieterstrom das robustere Modell, aber das ist ein Nebeneffekt der Zählerlogik und kein Qualitätsurteil. Beide Modelle gehören in einen Rahmen, der lokale Stromnutzung nicht bestraft.
Zitat Pascal Stephan, Business Development Manager bei metergrid:
»Der Aufschlag ist ein Festbetrag, und der trifft kleine Verbräuche härter. Eine Mieterin im Mehrfamilienhaus hat 1.500 bis 2.000 Kilowattstunden auf dem Zähler, ein Einfamilienhaus das Doppelte, Wärmepumpe und Wallbox laufen bei ihr über den Zentralzähler, die sieht sie auf ihrer Rechnung nie. Sie zahlt am Ende doppelt so viel je Kilowattstunde wie der, für den die Regel eigentlich gedacht war, und ändern kann sie daran nichts, weil ihr das Gebäude nicht gehört. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung fällt dieser Betrag dann auch noch für jede einzelne Wohnung an. Damit ist der Preisvorteil weg, für den die Leute überhaupt mitmachen. Wenn das so kommt, ist das Modell tot.«
Was Eigentümer und Wohnungsunternehmen zum jetzigen Stand der AgNes-Reform tun können

1. Das Zeitfenster für den Bestandsschutz kennen
Beim Einspeiseentgelt sieht der Entwurf eine klare Regel vor: Erzeugungsanlagen, die bereits in Betrieb sind, sowie Anlagen, für die vor der Bekanntgabe der Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, werden erst nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme entgeltpflichtig. Die Bekanntgabe ist für den 1. Januar 2027 geplant. Das Fenster ist also konkret terminiert. Zwei Details gehören dazu: Als endgültige Investitionsentscheidung genügt es nach dem Entwurf, wenn verbindliche Bestellungen mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken und ein Rückzug nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden möglich wäre. Eine verbindliche Netzanschlusszusage ist, anders als im Mai angekündigt, nicht mehr erforderlich. Und: Die getroffene Investitionsentscheidung muss dem Netzbetreiber bis zum 31. März 2027 nachgewiesen werden.
2. Nicht auf einen Bestandsschutz beim Prosumeraufschlag hoffen
Diesen gibt es nach dem Entwurf nicht. Wer damit rechnet, dass eine früh realisierte Anlage verschont bleibt, rechnet falsch.
3. Modellwahl neu prüfen, aber mit Blick auf das ganze Bild
Wenn du zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung entscheidest, gehört der Prosumeraufschlag ab sofort in den Vergleich. Er ist aber nicht das einzige Kriterium: Konzessionsrecht, Vollversorgungspflicht für Reststrom, Abrechnungsaufwand und der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG wirken weiter in beide Richtungen. Eine Modellentscheidung allein auf Basis eines noch nicht beschlossenen Entwurfs zu treffen, wäre verfrüht.
4. Eigenverbrauchsquote und Speicherauslegung nachschärfen
Beide Reformen zeigen in dieselbe Richtung, auch wenn die eine es fördert und die andere es bepreist: Je höher der Anteil des lokal verbrauchten Stroms, desto weniger hängt das Projekt an Einspeiseerlösen und Netzentgelten. Batteriespeicher gehören von Anfang an in die Planung, nicht als nachträgliche Ergänzung.
5. Sich am Verfahren beteiligen
Die Konsultation läuft bis zum 18. September 2026, und Stellungnahmen kann jeder einreichen, nicht nur Verbände und Netzbetreiber. Der Entwurf ist auf der Website der Bundesnetzagentur öffentlich zugänglich. metergrid beteiligt sich mit einer eigenen Stellungnahme. Wenn ihr als Eigentümer oder Wohnungsunternehmen eigene Zahlen aus laufenden Projekten beisteuern könnt, sind die für ein solches Verfahren mehr wert als jede allgemeine Kritik. Sprecht uns an, wir ordnen sie ein.
Fazit: Eine notwendige Reform mit einem vermeidbaren Fehler
AgNes ist die größere und die längerfristigere der beiden Reformen dieses Jahres. Die EEG-Novelle verändert, wie Solarstrom vergütet wird. AgNes verändert, was Strom im Netz kostet – und das betrifft jede Kilowattstunde, die deine Mieterinnen und Mieter beziehen, über die gesamte Lebensdauer des Gebäudes. Der Umbau ist richtig. Die Ausgestaltung an einer entscheidenden Stelle ist es nicht. Wir haben unsere Position in einem Papier zusammengefasst und in die Konsultation eingebracht. Sie enthält zwei Vorschläge, die das Ziel der Bundesnetzagentur vollständig erreichen, ohne Mietende zu belasten:
- Den Grundpreisaufschlag auf Anlagenebene veranlagen, nicht auf Wohnungsebene. Ein Aufschlag je Anlage statt je Wohneinheit trifft den tatsächlichen Prosumer, erhält die Wirtschaftlichkeit für Betreiber und die Teilnahmebereitschaft der Bewohner. Er wirkt messkonzeptneutral und behandelt Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gleich, ohne neue Prozesse bei Netzbetreibern oder Bilanzkreisen auszulösen.
- Ein Wahlrecht zugunsten der günstigeren Lösung einführen. Projekte sollten zwischen dem Grundpreis-Arbeitspreis-Regime und dem kapazitätsbasierten Entgelt wählen können, auch unterhalb der 30-kW-Schwelle. Damit löst sich auch eine Belastung auf, die im Entwurf so vermutlich nicht angelegt ist. Im Mehrparteienhaus greifen Prosumeraufschlag und Einspeiseentgelt an zwei verschiedenen Punkten, an den Entnahmestellen der Haushalte und an der Anlage auf dem Dach. Für das Einfamilienhaus hat die Bundesnetzagentur genau diese Doppelung ausdrücklich ausgeschlossen, für das Mehrfamilienhaus fehlt die entsprechende Regelung. Ein Wahlrecht schließt die Lücke, beseitigt den strukturellen Nachteil der GGV und schafft Gleichbehandlung mit der Einspeisung aus dem Einfamilienhaus.
Darüber hinaus halten wir zwei Punkte für korrekturbedürftig. Dynamische Netzentgelte sollten auch für Letztverbraucher möglich sein, denn wenn Verhalten steuerbar sein soll, muss es auch bepreisbar sein. Und die Übergangsfristen sollten symmetrisch gestaltet sein.
Was das konkret für dein Projekt bedeutet
Wir wissen, dass die Dichte an Regulierungsvorhaben in diesem Jahr Unsicherheit erzeugt. Deshalb der nüchterne Blick: AgNes gilt frühestens ab 2029, der Entwurf ist noch nicht beschlossen, und die Größenordnungen bewegen sich im zweistelligen Eurobereich pro Entnahmestelle und Jahr, relevant für die Kalkulation, aber kein Projektkiller. Was jetzt zählt, ist Genauigkeit. Wir rechnen Netzentgelte in unsere Wirtschaftlichkeitsberechnung ein, verfolgen das Verfahren bis zum Beschluss und melden uns, wenn sich an den Annahmen etwas ändert. In einem kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch schauen wir gemeinsam auf dein Projekt: Jetzt Termin vereinbaren.
Häufige Fragen:
Ab wann merken wir den Prosumeraufschlag von AgNes zum ersten Mal?
Zahlbar wird er ab dem 1. Januar 2029. Praktisch relevant wird er aber früher: Netzbetreiber müssen bis zum 1. April 2028 alle Prosumer in ihrem Netzgebiet identifizieren und die Information an die Lieferanten weitergeben. Ab demselben Datum muss die Prosumereigenschaft auf der Stromrechnung ausgewiesen werden.
Gilt der AgNes-Aufschlag auch für Balkonkraftwerke?
Nein. Steckersolargeräte sind nach dem Entwurf ausdrücklich ausgenommen, ebenso Anschlüsse, die über eine Pauschale nach § 14a EnWG abgerechnet werden. Für alle anderen Erzeugungsanlagen hinter dem Netzanschluss spielt die Anlagengröße dagegen keine Rolle – 3 kWp werden genauso eingestuft wie 100 kWp.
Hilft ein Batteriespeicher gegen den Aufschlag aus AgNes?
An der Einstufung ändert er nichts, auch nicht bei netzdienlichem Betrieb. Indirekt hilft er trotzdem: Je höher der Anteil des lokal erzeugten und verbrauchten Stroms, desto kleiner der Teil der Stromrechnung, auf den die Netzentgelte überhaupt durchschlagen. Heimspeicher in der Niederspannung bis 30 kW Anschlussleistung fallen unter die Prosumerregelung und zahlen kein separates Kapazitätsentgelt.
Sollten wir unser geplantes PV-Projekt jetzt vor Inkrafttreten von AgNes vorziehen?
Für das Einspeiseentgelt kann es sich lohnen, Projekte jetzt frühzeitig anzugehen: Anlagen, für die vor der Bekanntgabe der Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, werden erst nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme entgeltpflichtig. Der Nachweis muss dem Netzbetreiber bis zum 31. März 2027 vorliegen. Beim Prosumeraufschlag bringt ein früherer Baustart dagegen nichts – dort gibt es keinen Bestandsschutz.
Wir betreiben GGV – sollten wir jetzt wegen AgNes auf Mieterstrom umstellen?
Für eine so drastische Entscheidung wie den Wechsel des Betreibermodells es aktuell noch zu früh. AgNes ist ein Entwurf, die Konsultation läuft noch, und ob die Ungleichbehandlung beider Modelle aufgegriffen wird, ist offen. Der Prosumeraufschlag gehört ab sofort in den Modellvergleich, ist aber nur ein Kriterium neben Konzessionsrecht, Vollversorgungspflicht für Reststrom, Abrechnungsaufwand und dem Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG.
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