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BGH bestätigt Kundenanlage: Was das Urteil 2025 für Mieterstrom-Projekte bedeutet
Veröffentlicht
16.5.2025
Aktualisiert
28.8.2025
Autor
Stella Pudor

BGH-Urteil 2025: Mieterstrom bleibt möglich, jetzt braucht es politische Klarheit
Am 13. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, das die Mieterstrombranche seitdem in Atem hält. Im Mittelpunkt steht der Rechtsbegriff der „Kundenanlage“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 3 Nr. 24a EnWG), das Herzstück vieler Mieterstrommodelle.
Unsere klare Botschaft: Mieterstrom bleibt rechtlich möglich. Doch fehlende gesetzliche Klarheit sorgt aktuell für unnötige Blockaden.
Was hat der BGH entschieden und was nicht?
Der BGH hat entschieden, dass der Begriff „Kundenanlage“ europarechtskonform auszulegen ist. In dem konkreten Fall, einem Projekt mit mehreren Gebäuden und Grundstücken, wertete das Gericht die Infrastruktur nicht mehr als Kundenanlage, sondern als reguliertes Netz.
Was das nicht bedeutet:
- Keine Abschaffung von Mieterstrom. Klassische Modelle – also ein Gebäude, ein Netzanschluss, PV auf dem Dach, bleiben weiterhin zulässig.
- Aber: Das Urteil hat keine explizite Bestätigung für diese Modelle geliefert. Dadurch ist eine Grauzone entstanden, die einige Netzbetreiber nutzen, um selbst einfache Projekte zu verzögern oder zu blockieren.
Praxis: Berliner Projektstopp zeigt die Unsicherheit
Wie sich diese Unsicherheit auswirkt, haben wir selbst erlebt. Eines unserer größten Projekte in Berlin, 123 Gebäude, modernste Mieterstromtechnik, wurde zunächst vom Netzbetreiber abgelehnt. Grund: Unklarheit durch das Urteil, obwohl es sich um klassische Einzelgebäudeprojekte handelte.
Erst nach intensiven rechtlichen Schritten, dem Einschalten der Bundesnetzagentur und der Androhung eines Missbrauchsverfahrens wurde die Blockade aufgehoben. Die Projekte laufen jetzt weiter - ein Erfolg, aber auch ein Warnsignal: Solche Verfahren können kleinere Anbieter schlicht nicht stemmen.
Update 26. August 2025: Stromnetz Berlin hat heute offiziell bestätigt, dass klassische Mieterstromprojekte weiterhin als Kundenanlagen gelten. Damit gibt es für Vorhaben innerhalb eines Gebäudes oder auf einem Grundstück keinen Grund zur Sorge. Quartierslösungen mit mehreren Gebäuden werden jedoch weiterhin als Verteilernetze eingestuft. Stromnetz Berlin signalisiert zudem, dass sie sich für eine praxisnahe und offene Auslegung einsetzen, um Mieterstrom nicht unnötig zu behindern.
Politischer Handlungsbedarf: Klarheit schaffen
Die aktuelle EnWG-Novelle (Kabinettsbeschluss vom 6. August 2025) schließt die bestehende Lücke nicht. Branchenverbände wie BDEW, BNE, DGS oder VDA fordern Nachbesserungen. Eine zentrale Forderung:
- Einführung des Begriffs „Hausverteileranlage“ (§ 3 Nr. 24c EnWG). Damit wäre eindeutig geregelt, dass Leitungen innerhalb eines Gebäudes kein öffentliches Netz sind. Das würde sofort für mehr Rechtssicherheit sorgen – für laufende Anlagen ebenso wie für neue Projekte.
Ohne diese Klarstellung drohen massive Folgen:
- Blockade oder Rückbau bestehender Anlagen
- Verlust von Investitionen im Immobiliensektor
- Bremsklotz für die Energiewende und die Beteiligung von 44 Millionen Mieter:innen in Deutschland
Unsere Einschätzung bei metergrid
Wir bleiben bei unserer Kernbotschaft:
- Mieterstrom bleibt möglich. Für Projekte innerhalb eines Gebäudes oder auf einem Grundstück gibt es keine rechtliche Grundlage für einen Stopp.
- Aber: Die rechtlichen Grauzonen müssen geschlossen werden, damit Netzbetreiber nicht weiter blockieren können.
Wir sind mit Netzbetreibern, Verbänden und der Politik im Gespräch, um diese Lücke zu schließen. Unser Ziel: klare, stabile und zukunftssichere Rahmenbedingungen, damit Mieterstrom als zentraler Baustein der Energiewende weiter wachsen kann.

Unser Versprechen
Wir bei metergrid setzen uns dafür ein, dass Mieterstromprojekte auch in einem herausfordernden regulatorischen Umfeld stabil, rechtssicher und zukunftsfähig umgesetzt werden. Von der Planung über die technische Umsetzung bis hin zum Betrieb begleiten wir unsere Partner umfassend, damit Projekte nicht an rechtlichen Unsicherheiten scheitern.
Wir bleiben im engen Austausch mit Politik, Netzbetreibern und Verbänden, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und unseren Kunden den Rücken freizuhalten.
Mieterstrom bleibt möglich und wir sorgen dafür, dass er Realität bleibt.
Häufige Fragen:
Was hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Mai 2025 zum Thema Mieterstrom entschieden?
Der BGH hat bestätigt, dass sogenannte „Kundenanlagen“ weiterhin rechtlich zulässig sind. Mieterstrommodelle, die innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks umgesetzt werden, bleiben damit legal und regulatorisch unbedenklich.
Was bedeutet das Urteil für klassische Mieterstromprojekte innerhalb eines Gebäudes?
Für Projekte, bei denen die Stromversorgung über hausinterne Leitungen erfolgt, ändert sich nichts. Diese gelten weiterhin als Kundenanlage und werden von Netzbetreibern regulär genehmigt – eine wichtige Bestätigung für die gängige Praxis.
Welche Mieterstrommodelle könnten künftig regulatorisch problematisch werden?
Unsicher bleibt die Lage bei Quartiersprojekten, die mehrere Grundstücke mit mehreren Gebäuden hinter einem Netzanschlusspunkt verbinden. Hier fehlen klare Definitionen auf Basis des EU-Rechts, sodass weitere Klärungen durch die Bundesnetzagentur oder den Gesetzgeber notwendig sind.
Was bedeutet das Urteil konkret für bereits geplante oder laufende Mieterstromprojekte?
Für klassische Projekte besteht kein Handlungsbedarf – sie können wie geplant umgesetzt werden. Bei größeren Quartierslösungen ist jedoch eine individuelle Prüfung ratsam, da die rechtliche Auslegung hier noch nicht abschließend geklärt ist.
Wie reagiert metergrid auf die BGH-Entscheidung?
metergrid sieht das Urteil als Bestätigung für bestehende Mieterstromlösungen und verfolgt die regulatorische Entwicklung rund um Quartierslösungen sehr genau. Ziel bleibt es, jederzeit stabile, rechtssichere und zukunftsfähige Mieterstromlösungen anzubieten – auch bei sich ändernden Rahmenbedingungen.