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BGH bestätigt Kundenanlage: Was das Urteil 2025 für Mieterstrom-Projekte bedeutet

Veröffentlicht

16.5.2025

Autor

Stella Pudor

Am 13. Mai 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt. Im Zentrum steht der Rechtsbegriff der „Kundenanlage“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 3 Nr. 24a EnWG), ein zentraler Bestandteil vieler Mieterstrommodelle. Die große Frage: Wird Mieterstrom künftig regulatorisch als „Netzbetrieb“ eingeordnet?

Die Antwort ist: Nein, zumindest nicht grundsätzlich.

Was wurde entschieden?

Der BGH hat zwar festgestellt, dass der Begriff „Kundenanlage“ im Lichte des EU-Rechts ausgelegt werden muss. Er hat aber nicht an der grundsätzlichen Existenz oder Legitimität von Kundenanlagen gerüttelt. Damit ist klar:  Infrastrukturen innerhalb eines Gebäudes oder auf einem Grundstück gelten weiterhin als Kundenanlage.

Das bedeutet: Die meisten heute üblichen Mieterstromprojekte, also Versorgung über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, bleiben zulässig und rechtlich unbedenklich.

Was ist jetzt wichtig?

Innerhalb eines Gebäudes: Keine Änderung
Hausinterne Stromleitungen (z. B. vom Keller auf das Dach oder von Wohnung zu Wohnung) gelten weiterhin nicht als Verteilernetze. Hier bleibt alles beim Alten.

Unsicher: Quartiersprojekte über mehrere Grundstücke
Unklar bleibt, wie Projekte zu bewerten sind, die mehrere Grundstücke mit mehreren Gebäuden hinter einem Netzanschlusspunkt verbinden. Hier verweist der BGH auf europarechtliche Begriffe wie „Gebiet“ (Art. 2 Nr. 29 EltRL), ohne jedoch konkret zu definieren, wie diese im deutschen Mieterstromkontext auszulegen sind. Es wird erwartet, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) oder ggf. der Gesetzgeber hier für Klarstellung sorgen muss.

Was bedeutet das für laufende und geplante Projekte?

Für klassische Mieterstromprojekte, also innerhalb eines Gebäudes oder auf einem Grundstück, gilt: Es besteht kein Anlass zur Sorge. Diese Vorhaben können weiterhin wie geplant umgesetzt werden und werden von Netzbetreibern auch nach dem Urteil regulär genehmigt.

Bei größeren Quartiersprojekten (mehrere Gebäude auf mehreren Grundstücken) ist hingegen noch nicht absehbar, wie sich die regulatorische Bewertung entwickeln wird. Hier sind weitere Klarstellungen, etwa durch die Bundesnetzagentur oder den Gesetzgeber, wahrscheinlich. Bis dahin bleibt die rechtliche Lage in diesem Bereich unsicher und erfordert eine sorgfältige Projektbewertung im Einzelfall.

Wie geht es jetzt weiter?

Der BGH hat mit seinem Urteil dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, den Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG klarer und europarechtskonform zu definieren. Bis dahin gilt: Die bestehende Regelung bleibt in Kraft.


Unsere Einschätzung bei metergrid

Wir bei metergrid sehen im Urteil eine wichtige Bestätigung für die rechtliche Tragfähigkeit gängiger Mieterstrommodelle. Für klassische Projekte im Gebäudebestand oder Neubau ändert sich durch das Urteil aus unserer Perspektive nichts.

Gleichzeitig beobachten wir die Entwicklungen rund um Quartierslösungen sehr genau. Zwar bringt das Urteil erste Klarheit, doch die finale Urteilsbegründung steht noch aus. Besonders spannend bleibt, wie Netzbetreiber die Entscheidung künftig auslegen und ob sowie in welchem Umfang es zu weiteren Klarstellungen durch die Bundesnetzagentur kommt. Unser Team steht dazu im engen Austausch mit Verbänden, Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur. Sollte sich eine relevante Änderung abzeichnen, werden wir unsere Services und Produkte frühzeitig, transparent und partnerschaftlich anpassen.

Unser Anspruch bleibt: Stabile, rechtssichere Lösungen für den Mieterstrommarkt, auch bei regulatorischen Veränderungen.

Kundenanlagen bleiben – Mieterstrom bleibt möglich. Wir bleiben für Sie dran und halten Sie auf dem Laufenden.

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