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Förderungen in NRW für Photovoltaik und Mieterstrom 2025
Veröffentlicht
11.8.2025
Aktualisiert
12.8.2025
Autor
Louisa Knoll

Mit dem Förderprogramm progres.nrw – Klimaschutztechnik aus dem Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen auch 2025 gezielt die Umsetzung klimafreundlicher Energieprojekte. Dazu zählen sowohl klassische Photovoltaik-Dachanlagen als auch Mieterstrommodelle in Mehrparteienhäusern. Vorweg: Für Privatpersonen gibt es aktuell keine direkte Förderung für PV-Dachanlagen. Welche Maßnahmen konkret gefördert werden, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und ob sich die Zuschüsse mit anderen Fördermitteln kombinieren lassen, zeigt der folgende Überblick.

Förderfähige Maßnahmen im Bereich Photovoltaik und Mieterstrom-Infrastruktur
1. Dach-Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher (nur für Kommunen)
2. Erneuerung der Hauselektrik für Mieterstrom in Mehrparteienhäusern
3. Planungs- und Beratungsleistungen für PV-Anlagen (auch Mieterstrom)
Voraussetzungen für die Förderung in NRW
Um eine Förderung zu erhalten, muss das Vorhaben in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Wichtig ist, dass mit der Maßnahme erst nach Bewilligung des Förderantrags begonnen wird. Bereits erteilte Aufträge, Bestellungen oder abgeschlossene Verträge führen zum Ausschluss von der Förderung.
Förderfähig sind ausschließlich neue, ungebrauchte Komponenten, deren technische Umsetzung den Anforderungen der Richtlinie genügt, u. a. durch Fachunternehmen nachzuweisen. Reparaturen, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen (z. B. gemäß Gebäudeenergiegesetz) oder Eigenbauten sind ausgeschlossen, also nicht förderfähig.

Förderkombinationen: Was ist möglich?
Grundsätzlich ist eine Kombination der progres.nrw-Förderung mit anderen Zuschüssen möglich. Allerdings gelten klare Einschränkungen: Eine gleichzeitige Förderung derselben Maßnahme durch mehrere Bereiche innerhalb von progres.nrw oder durch § 35c EStG (steuerliche Sanierungsförderung) ist nicht zulässig.
Eine Kumulierung mit Bundesförderungen, etwa der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), ist jedoch unter bestimmten Bedingungen erlaubt, insbesondere dann, wenn sich die förderfähigen Kosten nicht überschneiden oder die Gesamtförderquote eine Obergrenze von 60 % nicht überschreitet.
Im Rahmen der Planung und Beratung von PV- und Mieterstromprojekten kann dann der Einzelfall geprüft werden, ob und wie sich verschiedene Fördermittel kombinieren lassen. In manchen Fällen kann eine gezielte Kumulation die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens deutlich verbessern.
Wer darf überhaupt einen Förderantrag stellen?
Neben Privatpersonen sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften, Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen und juristische Personen antragsberechtigt – je nach Fördermodul. Privatpersonen sind allerdings bei einigen Modulen ausgeschlossen, etwa bei PV-Anlagen auf kommunalen Gebäuden oder bei thermischer Prozesswärme.
Was bedeutet „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Kontext der Förderung?
Viele Fördermodule (z. B. Batteriespeicher auf kommunalen Gebäuden) sind nur zulässig, wenn die Maßnahme nicht wirtschaftlich genutzt wird – also nicht im Rahmen einer unternehmerischen oder gewerblichen Tätigkeit. Kommunen dürfen z. B. keine Stromverkaufsgewinne aus Einspeisung erwirtschaften, außer diese werden vollständig reinvestiert.
Was ist bei der Erneuerung der Hauselektrik für Mieterstrom zu beachten?
Die Förderung gibt es nur in Verbindung mit der Errichtung einer PV-Anlage mit mehr als 30 kWp. Wichtig: Der Förderantrag bezieht sich ausschließlich auf die Elektrik-Komponenten (Messplätze, Kabel etc.), nicht auf die PV-Anlage selbst, sofern diese EEG-gefördert ist.
Gilt die Förderung auch für Neubauten?
Nur in ausgewählten Fällen – etwa bei Fassaden-PV oder Wärmespeichern. Die Hauselektrikförderung für Mieterstrom gilt nur für Bestandsgebäude (definiert als Gebäude mit Bauantrag älter als 5 Jahre).
Wird auch Mieterstrom als Geschäftsmodell direkt gefördert?
Nein, es gibt keine eigene Förderkategorie „Mieterstrom“. Gefördert werden aber Teilmaßnahmen, die Mieterstrom ermöglichen – z. B. Elektrik oder Planung. Die Umsetzung des Mieterstrommodells selbst (z. B. Messkonzepte, Software, Kundenakquise) muss wirtschaftlich tragfähig aufgestellt werden.