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Förderungen in NRW für Photovoltaik und Mieterstrom 2025

Veröffentlicht

11.8.2025

Aktualisiert

12.8.2025

Autor

Louisa Knoll

Mit dem Förderprogramm progres.nrw – Klimaschutztechnik aus dem Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen auch 2025 gezielt die Umsetzung klimafreundlicher Energieprojekte. Dazu zählen sowohl klassische Photovoltaik-Dachanlagen als auch Mieterstrommodelle in Mehrparteienhäusern. Vorweg: Für Privatpersonen gibt es aktuell keine direkte Förderung für PV-Dachanlagen. Welche Maßnahmen konkret gefördert werden, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und ob sich die Zuschüsse mit anderen Fördermitteln kombinieren lassen, zeigt der folgende Überblick.

Grafik Photovoltaik Förderungen NRW: Überischt der förderfähigen Maßnahmen für PV und Mieterstrom in NRW | metergrid Wissen

Förderfähige Maßnahmen im Bereich Photovoltaik und Mieterstrom-Infrastruktur

1. Dach-Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher (nur für Kommunen)

Zielgruppe Städte, Gemeinden, Kreise und deren Zweckverbände (Achtung: Nicht für Privatpersonen)
Gegenstand: PV-Dachanlagen in Kombination mit Batteriespeichern auf kommunalen Gebäuden zur Eigenversorgung
Bedingungen: Kein wirtschaftlicher Betrieb der Gebäude, Stromertrag darf den prognostizierten Stromverbrauch nicht übersteigen, Mind. 80 % Eigenverbrauchsquote, max. 20 % Einspeisung ins Netz, Batteriespeicher: max. 2 kWh pro kWp der PV-Anlage
Förderhöhe Bis zu 80 %, max. 350.000 €

2. Erneuerung der Hauselektrik für Mieterstrom in Mehrparteienhäusern

Zielgruppe Alle Antragstellergruppen
Gegenstand: Modernisierung der Hauselektrik in Bestandsmehrfamilienhäusern zur Vorbereitung eines Mieterstrommodells
Bedingungen: Installation einer neuen PV-Anlage mit mehr als 30 kWp Förderfähig sind u. a. Zählerschränke, Kommunikationssysteme, Wohnungsanschlüsse, Material- und Planungskosten
Förderhöhe Bis zu 45 %, max. 20.000 € je Netzanschluss und Standort

3. Planungs- und Beratungsleistungen für PV-Anlagen (auch Mieterstrom)

Zielgruppe Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Städte, Gemeinden und Zweckverbände
Gegenstand: Gutachten, Machbarkeitsanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Netzprüfungen etc.
Förderhöhe Bis zu 50 % für wirtschaftlich tätige Einrichtungen (Aufschläge für KMU möglich) Bis zu 90 % für Kommunen ohne wirtschaftliche Tätigkeit Förderhöchstgrenze: 35.000–50.000 €

Voraussetzungen für die Förderung in NRW

Um eine Förderung zu erhalten, muss das Vorhaben in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Wichtig ist, dass mit der Maßnahme erst nach Bewilligung des Förderantrags begonnen wird. Bereits erteilte Aufträge, Bestellungen oder abgeschlossene Verträge führen zum Ausschluss von der Förderung.

Förderfähig sind ausschließlich neue, ungebrauchte Komponenten, deren technische Umsetzung den Anforderungen der Richtlinie genügt, u. a. durch Fachunternehmen nachzuweisen. Reparaturen, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen (z. B. gemäß Gebäudeenergiegesetz) oder Eigenbauten sind ausgeschlossen, also nicht förderfähig.

Grafik: Wie läuft die Förderung in NRW für PV und Mieterstrom ab, Step by step Erklärung| metergrid Wissen

Förderkombinationen: Was ist möglich?

Grundsätzlich ist eine Kombination der progres.nrw-Förderung mit anderen Zuschüssen möglich. Allerdings gelten klare Einschränkungen: Eine gleichzeitige Förderung derselben Maßnahme durch mehrere Bereiche innerhalb von progres.nrw oder durch § 35c EStG (steuerliche Sanierungsförderung) ist nicht zulässig.

Eine Kumulierung mit Bundesförderungen, etwa der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), ist jedoch unter bestimmten Bedingungen erlaubt, insbesondere dann, wenn sich die förderfähigen Kosten nicht überschneiden oder die Gesamtförderquote eine Obergrenze von 60 % nicht überschreitet.

Im Rahmen der Planung und Beratung von PV- und Mieterstromprojekten kann dann der Einzelfall geprüft werden, ob und wie sich verschiedene Fördermittel kombinieren lassen. In manchen Fällen kann eine gezielte Kumulation die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens deutlich verbessern.

Wer darf überhaupt einen Förderantrag stellen?

Neben Privatpersonen sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften, Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen und juristische Personen antragsberechtigt – je nach Fördermodul. Privatpersonen sind allerdings bei einigen Modulen ausgeschlossen, etwa bei PV-Anlagen auf kommunalen Gebäuden oder bei thermischer Prozesswärme.

Was bedeutet „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Kontext der Förderung?

Viele Fördermodule (z. B. Batteriespeicher auf kommunalen Gebäuden) sind nur zulässig, wenn die Maßnahme nicht wirtschaftlich genutzt wird – also nicht im Rahmen einer unternehmerischen oder gewerblichen Tätigkeit. Kommunen dürfen z. B. keine Stromverkaufsgewinne aus Einspeisung erwirtschaften, außer diese werden vollständig reinvestiert.

Was ist bei der Erneuerung der Hauselektrik für Mieterstrom zu beachten?

Die Förderung gibt es nur in Verbindung mit der Errichtung einer PV-Anlage mit mehr als 30 kWp. Wichtig: Der Förderantrag bezieht sich ausschließlich auf die Elektrik-Komponenten (Messplätze, Kabel etc.), nicht auf die PV-Anlage selbst, sofern diese EEG-gefördert ist.

Gilt die Förderung auch für Neubauten?

Nur in ausgewählten Fällen – etwa bei Fassaden-PV oder Wärmespeichern. Die Hauselektrikförderung für Mieterstrom gilt nur für Bestandsgebäude (definiert als Gebäude mit Bauantrag älter als 5 Jahre).

Wird auch Mieterstrom als Geschäftsmodell direkt gefördert?

Nein, es gibt keine eigene Förderkategorie „Mieterstrom“. Gefördert werden aber Teilmaßnahmen, die Mieterstrom ermöglichen – z. B. Elektrik oder Planung. Die Umsetzung des Mieterstrommodells selbst (z. B. Messkonzepte, Software, Kundenakquise) muss wirtschaftlich tragfähig aufgestellt werden.

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