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Photovoltaik-Förderung 2025: Alle Zuschüsse deutschlandweit im Überblick

Veröffentlicht

26.6.2024

Aktualisiert

4.6.2025

Autor

Louisa Knoll

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • 2025 bietet attraktive Förderungen für alle, die in eine Photovoltaikanlage investieren möchten.
  • Einspeisevergütung bleibt – aber: Keine Vergütung bei negativen Strompreisen (Solarspitzengesetz).
  • KfW-Kredit 270 für PV-Anlagen & Speicher – Antrag vor Vertragsabschluss stellen!
  • Nullsteuersatz für Anlagen bis 30 kWp: Keine Mehrwertsteuer auf Kauf & Installation.
  • Mieterstromzuschlag: Bis zu 3,8 Cent/kWh – jetzt auch für Gewerbe möglich.
  • BEG-Förderung: Bis zu 70 % Zuschuss für erneuerbare Heizsysteme, z. B. Wärmepumpe.
  • Regionale Förderungen nicht vergessen!

Staatliche Zuschüsse für PV-Anlagen 2025

Wer 2025 in eine Photovoltaikanlage investieren möchte, kann von zahlreichen bundesweiten Förderprogrammen profitieren. Dazu zählen Einspeisevergütungen, KfW-Kredite oder der Nullsteuersatz für private Anlagen bis 30 kWp. Ergänzend gibt es Zuschüsse für Batteriespeicher, erneuerbare Heizsysteme oder den Mieterstromzuschlag.

Denn der Ausbau von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist ein zentraler Bestandteil der deutschen Energiewende. Die Nutzung von Sonnenenergie reduziert den Einsatz fossiler Brennstoffe, verringert CO₂-Emissionen und trägt aktiv zum Klimaschutz bei. Allerdings stellt die Installation einer PV-Anlage zu Beginn eine erhebliche Investition dar, was abschreckend auf Immobilieneigentümer wirken kann. Um diese finanzielle Hürde zu senken und den Ausbau von Solarenergie zu fördern, bieten Bund, Länder und Kommunen verschiedene Förderprogramme an.

Grafik Photovoltaik Förderung 2025: Übersicht zu EEG, KfW-Kredit 270 und Nullsteuersatz

1. Einspeisevergütung nach EEG

Das EEG fördert die Einspeisung von Solarstrom ins Stromnetz durch sogenannte Einspeisevergütungen. Diese Vergütungen sind abhängig von der Größe der Solaranlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Höhe der Einspeisevergütung sinkt im Laufe der Zeit, um einen Anreiz für die schnelle Installation von Solaranlagen zu schaffen.

Für PV-Anlagen, die zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2025 ans Netz gehen, gelten unter anderem folgende Vergütungssätze:

Bis 10 kWp:
Teileinspeisung: 7,94 Cent/kWh
Volleinspeisung: 12,60 Cent/kWh

Bis 40 kWp:
Teileinspeisung: 6,88 Cent/kWh
Volleinspeisung: 10,56 Cent/kWh

Bis 100 kWp:
Teileinspeisung: 5,62 Cent/kWh
Volleinspeisung: 10,56 Cent/kWh

Ab August 2025 erfolgt eine planmäßige Degression um 1 % pro Halbjahr.

Achtung: Neue Vorgaben für die Einspeisevergütung durch das Solarspitzengesetz (seit Februar 2025)

Das im Februar 2025 in Kraft getretene Solarspitzengesetz bringt Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaikanlagen mit sich. 

⇨ Keine Vergütung bei negativen Strompreisen:

Wer seine PV-Anlage nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb nimmt, erhält künftig keine Vergütung für eingespeisten Strom, wenn der Börsenstrompreis für mehrere Stunden unter null liegt. Diese sogenannte „Nullvergütung“ tritt automatisch in Kraft, sobald der Strompreis länger negativ ist. 

⇨ Kompensation: Nachholen möglich

Damit Betreiber durch diese Zeiten ohne Vergütung nicht wirtschaftlich benachteiligt werden, wurde mit § 51a EEG ein Ausgleich geschaffen: Zeiten mit Nullvergütung verlängern die Förderdauer. Das bedeutet, die reguläre 20-jährige Vergütungszeit kann sich um die betroffenen Zeiträume nach hinten verschieben. So bleibt die Förderung auf die übliche Laufzeit und Strommenge ausgerichtet.

⇨ Keine Änderungen für Bestandsanlagen

Wer seine PV-Anlage vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen hat, ist von der neuen Regelung nicht betroffen. Für diese Anlagen gelten weiterhin die ursprünglich zugesicherten Vergütungssätze und Bedingungen. Es besteht allerdings die Möglichkeit freiwillig auf das neue Modell umzusteigen, z. B. wenn ohnehin eine Umrüstung auf moderne Technik geplant ist.

Erfahre in unserem Blogbeitrag mehr zum Thema Einspeisevergütung im Rahmen des Solarspitzengesetzes.

2. KfW-Förderung Programm 270

Dieses Programm bietet zinsgünstige Darlehen für die Errichtung, Erweiterung und den Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, einschließlich Photovoltaikanlagen. Es unterstützt sowohl die Finanzierung von PV-Anlagen als auch die Integration von Energiespeichern

⇨ Was wird gefördert?

  • Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen
  • Batteriespeicher zur Erhöhung des Eigenverbrauchs
  • Kombinationsprojekte: z. B. PV-Anlage + Speicher + Ladestation
  • Zusatzkosten: Planungs- und Installationskosten, inklusive Netzanschluss
  • Auch die Nachrüstung bestehender Anlagen mit Speichern ist möglich

⇨ Konditionen (Stand 2025, können je nach Bank leicht variieren)

  • Kreditbetrag: bis zu 100 % der Investitionskosten, mit 100% Auszahlung (max. 150 Mio.Euro pro Projekt)
  • Laufzeiten: mind. 2 Jahre, bis zu 20 Jahre, optional mit tilgungsfreier Anlaufzeit
  • Zinssätze: aktuell ca. 3,76 % effektiv (bonitäts- und laufzeitabhängig)
  • Tilgung: wahlweise mit festen Raten oder endfällig (z. B. bei Weiterverkauf) -> Sondertilgungen sind häufig möglich, aber abhängig von der durchleitenden Bank

Der Antrag für den KfW-Kredit 270 wird nicht direkt bei der KfW gestellt, sondern über eine Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner, der das Darlehen durchführt - Infos und Hilfe bietet die offizielle Website der KFW. Der Antrag sollte unbedingt vor Vertragsabschluss mit einem Installateur oder Solar-Lieferanten erfolgen. Der Kredit kann mit weiteren Förderungen kombiniert werden, etwa mit der Einspeisevergütung nach dem EEG oder regionalen Zuschüssen. Aber: Die Zinsen für das KfW-Programm 270 sind 2025 nicht mehr so niedrig wie in früheren Jahren. Daher lohnt sich ein Vergleich mit klassischen Bankkrediten, um die beste Finanzierungslösung für das eigene Solar-Projekt zu finden.

3. Nullsteuersatz auf PV-Anlagen bis 30 kWp

Seit 2023 gilt in Deutschland ein Umsatzsteuersatz von 0 % für bestimmte PV-Anlagen und auch 2025 bleibt diese Regelung bestehen.

Konkret bedeutet das: Für Lieferung, Installation und Zubehör einer Solaranlage bis 30  kWp fällt keine Mehrwertsteuer an, sofern die Anlage auf oder in der Nähe eines privaten Wohngebäudes, eines öffentlichen Gebäudes, das dem Gemeinwohl dient, oder eines Wohnheims installiert wird. Die Regelung gilt auch für zugehörige Batteriespeicher, Wechselrichter, Montagesysteme, Smart Meter oder Wallboxen – wenn sie zusammen mit der PV-Anlage installiert werden.

Kombinieren lohnt sich: Diese Förderungen unterstützen PV, Speicher, Wärmesysteme und Mieterstromprojekte

Grafik Photovoltaik Förderung 2025: Mieterstrom und Zusatzörderungen 2025. Mieterstromzuschlag, KfW-Kredit 20, BEG, Regionale Programme

1. Förderung Batteriespeicher 2025 (KfW-Programme 270 und 273)

Batteriespeicher gelten als Schlüsseltechnologie für die effiziente Nutzung von Solarstrom, denn sie tragen zu höherem Eigenverbrauch bei, was zur Entlastung der Stromnetze führt. Über das KfW-Programm 270 („Erneuerbare Energien – Standard“) können Stromspeicher auch 2025 bundesweit finanziert werden, sowohl bei der gleichzeitigen Installation mit einer neuen PV-Anlage als auch bei der Nachrüstung bestehender Anlagen, solange ein technischer Zusammenhang besteht. Ein eigenständiges Speicherförderprogramm auf Bundesebene gibt es aktuell nicht, viele Städte oder Kommunen bieten jedoch ergänzende Förderungen an.

2. Mieterstromzuschlag: Förderung für PV im Mehrparteienhaus – jetzt auch für Gewerbe

Der Mieterstromzuschlag ist eine direkte Förderung für Strom, der aus einer PV-Anlage vor Ort erzeugt und an Mietende im selben Gebäude geliefert wird, ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz. Ziel ist es, auch Mietende an der Energiewende zu beteiligen und das große Potenzial ungenutzter Dachflächen in urbanen Gebieten zu nutzen. Seit Inkrafttreten des Solarpakets I im Mai 2024 gilt der Zuschlag auch für gewerblich genutzte Gebäude. Die Höhe des Mieterstromzuschlags richtet sich nach der Anlagengröße und liegt je nach Staffelung zwischen rund 2 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung ist, dass der Strom auf dem Grundstück verbraucht und über moderne Messeinrichtungen (mME oder iMSys) gemessen wird.

Mehr Informationen dazu bietet unser Artikel zum Thema Mieterstromzuschlag.

3. Alternative Heizsysteme - Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Zwar fällt die PV-Anlage selbst nicht unter das BEG, jedoch können Heizsysteme, die mit Solarenergie betrieben werden (z. B. Wärmepumpen, Biomasseanlagen oder Solarthermie), gefördert werden. Zum Teil in Kombination mit PV-Strom, weshalb wir diese Förderung trotzdem auflisten möchten. Der Antrag kann online gestellt werden.

Diese BEG-Fördermaßnahmen gelten auch 2025:

  • 30% Grundförderung: Für den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme (z. B. Wärmepumpe) bietet das BEG eine Grundförderung von 30%. Diese Maßnahme unterstützt das Klima und sorgt dafür, dass die Betriebskosten stabiler bleiben im Vergleich zu fossilen Heizungen.
  • 20% Geschwindigkeitsbonus: Das BEG gewährt einen Geschwindigkeitsbonus von 20% für den schnellen Austausch von alten fossilen Heizsystemen bis Ende 2028. Dies gilt insbesondere für den Austausch von alten Öl-, Kohle- oder Nachtspeicher-Heizungen sowie von Gasheizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind.
  • 30% einkommensabhängiger Bonus: Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, deren zu versteuerndes Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr liegt, bietet das BEG einen zusätzlichen Bonus von 30%.
  • Bis zu 70% Gesamtförderung: Die verschiedenen Förderungen des BEG können kombiniert werden, sodass eine Gesamtförderung von bis zu 70% möglich ist. Dies ermöglicht eine attraktive und nachhaltige Investition in erneuerbare Heizsysteme.

Deckelung beim Heizungstausch: Das Gesetz schützt Mieterinnen und Mieter, indem die Kosten für den Heizungstausch auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat gedeckelt werden. Dadurch können auch Mieter von den Vorteilen klimafreundlicher Heizsysteme profitieren.

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