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Jahressteuergesetz 2026: Was sich für Mieterstrom wirklich ändert
Veröffentlicht
20.1.2026
Aktualisiert
20.1.2026
Autor
Stella Pudor

Das Wichtigste in Kürze
- Jahressteuergesetz 2026: Jährliche Anpassung steuerlicher Regeln, sorgt für mehr Planungssicherheit bei Vermietern Eigentümern von Mieterstromprojekten.
- Vereinfachung der Stromsteuer: Direkt gelieferter Solarstrom an Mieter ist stromsteuerfrei, ohne dass Vermieter bzw. Anlagenbetreiber als Versorger auftreten müssen.
- Einkommensteuer bleibt stabil: Bestehende Grenzen (z. B. 30 kWp je Wohneinheit) bleiben, klassische Projekte bleiben planbar.
- Umsatzsteuer bleibt unverändert: Lieferung an Mieter unterliegt USt, Nullsteuersatz für Anlagen/Installation bleibt erhalten.
- Weniger Bürokratie für Mieterstrom: Pflichtmeldungen entfallen, Projekte werden einfacher und schneller umsetzbar.
Was bedeutet das Jahressteuergesetz für Mieterstrom?
2026 markiert keinen kompletten Neuanfang für Mieterstrom, aber einen spürbaren Wendepunkt. Über Jahre hinweg war das Modell weniger durch technische Grenzen eingeschränkt als durch steuerliche Unsicherheiten. Genau hier setzt der Gesetzgeber mit dem neuen Jahressteuergesetz 2026 nun an, nicht mit großen Schlagzeilen, sondern mit gezielten Vereinfachungen. Das Ergebnis: Mieterstrom wird steuerlich berechenbarer. Und damit erstmals in größerem Maßstab realistisch umsetzbar.
Gleichzeitig gilt: steuerliche Vereinfachung für Mieterstrom durch das Jahressteuergesetz 2026 bedeutet nicht, dass Mieterstrom pauschal „steuerfrei“ oder risikolos wird. Bestehende Steuerarten bleiben bestehen, und je nach Ausgestaltung können weiterhin relevante steuerliche Folgen entstehen.

Stromsteuer: ein echter Fortschritt, aber kein Freifahrtschein
Kaum ein Thema hat Mieterstromprojekte in der Vergangenheit so deutlich ausgebremst wie die Stromsteuer. Zwar war der innerhalb einer Kundenanlage gelieferte Strom bereits in vielen Fällen stromsteuerfrei gestellt, doch die formale Einstufung des Anlagenbetreibers als Versorger blieb bestehen. Das hatte Konsequenzen: Anzeigen bei der Zollverwaltung, laufende Meldepflichten und Unsicherheiten bei der rechtlichen Einordnung. Gerade für Vermieter und Bestandshalter war das ein unnötig hohes administratives Risiko.
Mit der Stromsteuernovelle zum 01.01.2026 verschiebt sich diese Ausgangslage deutlich. Strom aus Photovoltaikanlagen, der am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Letztverbraucher geliefert wird, bleibt weiterhin stromsteuerfrei. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Versorgerrolle: In vielen Fällen entfällt künftig die Pflicht, überhaupt als stromsteuerlicher Versorger aufzutreten oder entsprechende Anzeigen und Erlaubnisse vorzuhalten. Vorausgesetzt, die Stromerzeugungseinheiten sind korrekt im Marktstammdatenregister registriert.
Das ist kein rein formaler Schritt, sondern ein struktureller Fortschritt. Mieterstrom verliert einen erheblichen Teil seiner administrativen Komplexität. Gerade für größere Mehrfamilienhäuser und Portfolios bedeutet das: weniger laufende Pflichten, geringeres Haftungsrisiko und bessere Skalierbarkeit. Wichtig bleibt jedoch: Damit selbsterzeugter Strom stromsteuerfrei an Mieter geliefert werden kann, ist weiterhin eine direkte vertragliche Beziehung zwischen Anlagenbetreiber und den versorgten Mietern erforderlich.
Einkommensteuer: bekanntes Terrain mit klaren Grenzen
Bei der Einkommensteuer bleibt 2026 vieles so, wie es sich in den letzten Jahren etabliert hat. Die Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen greift weiterhin, solange die bekannten Grenzen eingehalten werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere:
- maximal 30 kWp je Wohneinheit/Gewerbeeinheit,
- sowie 100 kWp je Steuerpflichtigem.
Für klassische Mieterstromprojekte im Wohnungsbestand schafft das Stabilität. Gleichzeitig ist Vorsicht geboten bei pauschalen Aussagen. Es ist fachlich nicht korrekt zu sagen, dass es „steuerlich zu keinen Problemen kommt“. Bestehende Steuerarten bleiben bestehen. Werden Leistungsgrenzen überschritten oder mehrere Gebäude, Betreiberrollen oder Rechtsformen kombiniert, müssen die steuerlichen Auswirkungen neu bewertet werden.
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Insbesondere bei größeren Strukturen kann es zu weitergehenden Fragestellungen kommen, etwa zur Körperschaftsteuer oder zur sogenannten Steuerinfizierung von Mieteinkünften. Solche Konstellationen müssen bewusst gestaltet werden. Ohne saubere Prüfung besteht sonst das Risiko, dass Aussagen später als verbindliche Zusagen verstanden werden.
Umsatzsteuer: kein Hemmnis, aber ein Gestaltungsthema
Auch 2026 ist Mieterstrom umsatzsteuerlich kein Selbstläufer, aber ebenso wenig ein grundsätzliches Hindernis. Der Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Batteriespeichern bleibt bestehen, ist jedoch weiterhin an Voraussetzungen geknüpft, etwa an Leistungsgrenzen und die überwiegende Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken.
Auf der Erlösseite bleibt es dabei: Der an Mieter gelieferte Strom unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Entscheidend ist jedoch weniger dieser Umstand als die umsatzsteuerliche Einordnung der Stromlieferung selbst. Da sie als eigenständige Leistung gilt, kann in vielen Konstellationen weiterhin ein vollständiger Vorsteuerabzug für die PV-Anlage möglich sein. Ergänzend spielt die Kleinunternehmerregelung eine Rolle. Wird sie angewendet, entfällt zwar die Umsatzsteuer auf den Stromverkauf, gleichzeitig geht jedoch der Vorsteuerabzug verloren. Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt stark vom Projektzuschnitt ab.
2026 ist ein Jahr der neuen Möglichkeiten, aber kein Selbstläufer
Die steuerlichen Anpassungen machen Mieterstrom nicht automatisch einfach. Sie verschieben jedoch den Fokus. Statt sich mit Stromsteuerpflichten und formalen Versorgerrollen aufzuhalten, rücken andere Fragen stärker in den Vordergrund: Messkonzepte, Abrechnung, Prozesse, Skalierung und Betreiberstrukturen.

Die Steuer wird dabei zunehmend zum planbaren Rahmen, nicht mehr zum unkalkulierbaren Risiko. Gleichzeitig gilt: Je größer und komplexer ein Projekt wird, desto wichtiger wird die saubere Abstimmung zwischen Technik, Wirtschaftlichkeit und Steuerrecht.
Warum steuerliche Tiefe weiterhin relevant bleibt
Mieterstrom bleibt ein Modell an der Schnittstelle von Immobilienwirtschaft, Energieversorgung und Steuerrecht. Einzelne Parameter wie Anlagengröße, Rechtsform oder Betreiberrolle können weiterhin erhebliche Auswirkungen haben. Sobald eine der vereinfachenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, müssen die Steuerfolgen nach allen relevanten Steuerarten getrennt betrachtet werden, etwa Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Stromsteuer.
Genau aus diesem Grund arbeiten wir bei metergrid gezielt mit spezialisierten Partnern wie der Steuer- und Unternehmensberatung Kortmöller (Immo-Steuerstrategen) zusammen. Nicht, um Mieterstromprojekte unnötig zu verkomplizieren, sondern um einen reibungslosen steuerlichen Ablauf bei der praktischen Projektumsetzung zu gewährleisten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass gute Konzepte nicht an vermeidbaren steuerlichen Details scheitern und keine Haftungsrisiken durch unklare Aussagen entstehen.

Fazit: Jahressteuergesetz bringt klarere Regeln, aber auch höhere Verantwortung
2026 macht Mieterstrom nicht automatisch, aber erwachsen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind stabiler, verständlicher und näher an der Realität der Projekte. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an saubere Konzeption und klare Abgrenzung dessen, was pauschal gesagt werden kann und was individuell geprüft werden muss. Unsere Rolle bei metergrid ist dabei klar definiert: Wir sorgen dafür, dass Mieterstrommodelle strukturell, technisch und prozessual funktionieren, von der Konzeption über Mess- und Abrechnungskonzepte bis zur operativen Umsetzung. Bei tiefergehenden steuerlichen Fragestellungen binden wir gezielt spezialisierte Partner ein, damit Projekte nicht nur wirtschaftlich, sondern auch steuerlich sauber aufgestellt sind.
2026 markiert keinen Neuanfang für Mieterstrom, aber einen spürbaren Wendepunkt. Über Jahre hinweg war das Modell weniger durch technische Grenzen eingeschränkt als durch steuerliche Unsicherheiten. Genau hier setzt der Gesetzgeber nun an, nicht mit großen Schlagzeilen, sondern mit gezielten Vereinfachungen.
Das Ergebnis: Mieterstrom wird steuerlich berechenbarer. Und damit erstmals in größerem Maßstab realistisch umsetzbar.
Häufige Fragen:
Welche Steuern gibt es für Vermieter und Eigentümer bei Mieterstrom?
Bei Mieterstrom sind für Vermieter und Eigentümer vor allem drei Steuerarten relevant:
- Stromsteuer: Auf selbst erzeugten Solarstrom fällt in der Regel keine Stromsteuer an, solange der Strom direkt vor Ort an die Mieter geliefert wird. Ab 2026 ist dies noch einfacher, da Vermieter und Eigentümer in vielen Fällen nicht mehr als Versorger auftreten müssen.
- Einkommensteuer: Einnahmen aus Mieterstrom zählen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Kleine Anlagen bis 30 kWp je Wohneinheit profitieren weiterhin von steuerlichen Vereinfachungen.
- Umsatzsteuer: Der an Mieter gelieferte Strom unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Für die Installation von PV-Anlagen kann der Nullsteuersatz oder der Vorsteuerabzug genutzt werden, abhängig von der Projektgestaltung.
Was ist das Jahressteuergesetz 2026 und was sind die wichtigsten Inhalte?
Das Jahressteuergesetz ist ein Gesetz, das jedes Jahr steuerliche Regeln anpasst und klarstellt, so auch 2026. Für Mieterstrom bringt es vor allem folgende wichtige Änderungen:
- Stromsteuer wird einfacher: Direkt gelieferter Solarstrom an Mieter ist stromsteuerfrei, Vermieter*innen müssen in vielen Fällen nicht als Versorger auftreten.
- Einkommensteuer bleibt stabil: Die bekannten Grenzen für kleine PV-Anlagen (z. B. 30 kWp je Wohneinheit) bleiben, wodurch Projekte planbar bleiben.
- Umsatzsteuer unverändert: Stromlieferung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, der Nullsteuersatz für Anlagen/Installation bleibt bestehen.
- Weniger Bürokratie: Pflichtmeldungen und Genehmigungen entfallen größtenteils, wodurch Mieterstromprojekte schneller und einfacher umgesetzt werden können.
Welche steuerlichen Änderungen gibt es 2026 für Mieterstrom?
Für Mieterstrom gibt es 2026 folgende steuerliche Änderungen:
- Stromsteuer wird einfacher: Direkt gelieferter Solarstrom an Mieter ist steuerfrei, Vermieter*innen müssen oft nicht als Versorger auftreten.
- Einkommensteuer bleibt stabil: Die bekannten Grenzen für kleine PV-Anlagen (z. B. 30 kWp je Wohneinheit) bleiben bestehen.
- Umsatzsteuer unverändert: Lieferung an Mieter unterliegt grundsätzlich USt, Nullsteuersatz für Anlagen/Installation bleibt erhalten.
Praxiswirkung: Weniger Bürokratie, bessere Planbarkeit und insgesamt attraktivere und wirtschaftlichere Mieterstromprojekte.
Was bedeuten die steuerlichen Neuerungen für Mieterstrom in der Praxis?
Die steuerlichen Neuerungen 2026 machen Mieterstromprojekte einfacher, planbarer und attraktiver:
- Vermieter und Eigentümer müssen weniger Bürokratie erledigen, weil sie oft nicht mehr als Stromversorger auftreten müssen.
- Strom, der direkt an die Mieter geliefert wird, ist stromsteuerfrei – das senkt das Risiko und den Aufwand.
- Die bekannten Grenzen bei Einkommen- und Umsatzsteuer bleiben bestehen, sodass Projekte weiterhin wirtschaftlich kalkulierbar sind.
In der Praxis heißt das: Mieterstrom kann schneller umgesetzt werden, die Planungssicherheit steigt, und das Projekt wird insgesamt unkomplizierter und wirtschaftlich attraktiver.
Wie wirken sich die steuerlichen Neuerungen 2026 auf die Rendite von Mieterstrom aus?
Die Neuerungen der Steuer 2026 können die Rendite von Mieterstrom-Projekten spürbar verbessern:
- Weniger Bürokratie spart Zeit und Verwaltungskosten, wodurch die Projektkosten sinken.
- Stromsteuerfreiheit für direkt gelieferten Solarstrom reduziert laufende Abgaben.
- Planbare Einkommen- und Umsatzsteuer sorgen dafür, dass Einnahmen verlässlich kalkulierbar bleiben.
In der Praxis bedeutet das: Vermieter bzw. Eigentümer erhalten eine stabilere, leichter berechenbare Rendite und können Projekte schneller und wirtschaftlicher umsetzen.
