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Solarspitzengesetz erklärt: Auswirkungen 2026 für PV & Mieterstrom
Veröffentlicht
4.4.2025
Aktualisiert
20.1.2026
Autor
Louisa Knoll

Das Wichtigste in Kürze
- Das Solarspitzengesetz gilt seit Februar 2025 und ist die maßgebliche Grundlage für PV-Projekte auch 2026.
- Neuerung: Keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen für neue Anlagen; Ausgleich erfolgt am Ende der Förderlaufzeit.
- Weitere Änderung: 60-%-Einspeisebegrenzung ohne iMSys bleibt relevant, bis der Smart-Meter-Rollout – geplant bis 2026 – weiter vorangeschritten ist.
- Auswirkung: Eigenverbrauch und Speicher gewinnen weiter an Bedeutung, da sie Wirtschaftlichkeit unabhängig vom Strommarkt sichern.
- Perspektive: Mieterstrom bleibt auch 2026 wirtschaftlich attraktiv, weil lokale Stromnutzung kaum von den neuen Einschränkungen betroffen ist.
Übersicht: Was ist das Solarspitzengesetz und warum ist es auch 2026 relevant?
Das am 25. Februar 2025 in Kraft getretene Solarspitzengesetz (EEG-Novelle) ist auch 2026 ein zentraler regulatorischer Rahmen für den Betrieb von Photovoltaikanlagen in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es, temporäre Überschüsse in der Solarstromerzeugung zu reduzieren, Netzüberlastungen zu vermeiden und damit den weiteren Ausbau der Photovoltaik langfristig abzusichern.
Die Erfahrungen aus dem ersten vollständigen Umsetzungsjahr zeigen deutlich: Wenn es um Netzüberlastung geht, stellt nicht der Ausbau von PV-Anlagen als solcher das Problem dar, sondern eine unflexible Einspeisung ohne Speicher, Steuerung oder Eigenverbrauchslogik. Entsprechend stärkt das Solarspitzengesetz gezielt dezentrale, netzdienliche Nutzungsformen von Solarstrom.
Besonders betroffen sind weiterhin gebäudegebundene PV-Anlagen, die Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Gleichzeitig eröffnen sich für Betreiber neue Chancen, wenn sie auf Eigenverbrauch, Batteriespeicher, intelligente Vernetzung und Mieterstrommodelle setzen.
Die zentralen Ziele des Solarspitzengesetzes lassen sich auch 2026 wie folgt zusammenfassen:
- Vermeidung von Netzüberlastungen durch die Reduzierung von Solarspitzen
- Flexiblere und wirtschaftlichere Nutzung von PV-Strom, insbesondere durch Batteriespeicher
- Stärkung von Eigenverbrauchs- und Mieterstrommodellen
- Erhöhung der Netzstabilität, um den weiteren PV-Ausbau politisch abzusichern
- Beschleunigter Rollout intelligenter Messsysteme und digitaler Steuerungstechnik
1. Einspeisevergütung: Regelung bei negativen Strompreisen (§ 51 EEG)
Eine der wichtigsten Änderungen des Solarspitzengesetzes betrifft die Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen. Sobald die Preise an der Strombörse ins Negative rutschen, entfällt für neuere PV-Anlagen die Vergütung für eingespeisten Solarstrom. Diese Regelung gilt auch 2026 unverändert.
Allerdings handelt es sich nicht um einen endgültigen Vergütungsverlust. Die entgangenen Förderbeträge werden nach Ablauf des gesetzlichen Vergütungszeitraums nachgeholt. Grundlage für die Nachzahlung ist das durchschnittliche solare Ertragspotenzial der jeweils betroffenen Monate.
Für bestimmte Anlagen gelten weiterhin Ausnahmen und Übergangsregelungen:
- PV-Anlagen bis 100 kWp profitieren von einer Übergangsfrist
- Die Regelung greift erst nach Installation eines intelligenten Messsystems
- Kleinanlagen unter 2 kWp (z. B. Balkonkraftwerke) bleiben ausgenommen
Auswirkungen negativer Strompreise 2026 in der Praxis:
Negative Strompreise treten häufiger auf als früher, sind jedoch meist zeitlich begrenzt und konzentrieren sich auf sonnige Mittagsstunden. Anlagen mit Batteriespeicher oder hohem Eigenverbrauch, insbesondere Mieterstrommodelle, sind davon kaum betroffen.
→ Batteriespeicher und intelligentes Energiemanagement bleiben der effektivste Hebel, um negative Strompreise wirtschaftlich zu umgehen.
Betreiber von Bestandsanlagen können weiterhin freiwillig in das neue System wechseln. Wer sich dafür entscheidet, erhält eine um 0,6 ct/kWh erhöhte Einspeisevergütung, verzichtet im Gegenzug jedoch auf Vergütung in Zeiten negativer Strompreise. Für Betreiber mit hoher Eigenverbrauchsquote kann diese Option auch 2026 wirtschaftlich attraktiv sein.
2. Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60% für neue PV-Anlagen
Eine weitere zentrale Regelung ist die Begrenzung der maximalen Einspeiseleistung neuer Photovoltaikanlagen. Diese greift weiterhin, sofern kein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung installiert ist.
Konkret gilt:
- Neuanlagen unter 25 kWp dürfen maximal 60 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen
- Anlagen zwischen 25 kW und 100 kW müssen fernsteuerbar sein
- Erhalten diese Anlagen eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag, gilt zusätzlich die 60 %-Begrenzung
Sobald ein intelligentes Messsystem (iMSys) inklusive Steuerbox installiert und vom Netzbetreiber erfolgreich getestet wurde, entfällt diese Einschränkung vollständig.
Wichtig ist dabei:
- Die Begrenzung betrifft ausschließlich die Einspeisung ins Netz
- Die gesamte Stromerzeugung bleibt unberührt
- Eigennutzung und Zwischenspeicherung sind weiterhin uneingeschränkt möglich
Auswirkungen der Neuregelung in der Praxis
Simulationen und reale Betriebsdaten bestätigen auch 2026 die Einschätzungen des BSW-Solar:
- Südausgerichtete Anlagen ohne Speicher können Abregelungsverluste von bis zu 9 % erreichen
- Ost-West-Anlagen liegen meist bei rund 1 % Verlust
- Anlagen mit Batteriespeicher sind kaum betroffen
Für Mieterstromprojekte spielt die Einspeisebegrenzung in der Regel eine untergeordnete Rolle, da ein Großteil des Solarstroms direkt im Gebäude verbraucht wird.
3. Intelligente Messsysteme (iMSys): Stand 2026
Der Rollout intelligenter Messsysteme hat sich 2026 spürbar beschleunigt. Neue PV-Anlagen ab 7 kW werden zunehmend standardmäßig mit iMSys und Steuerungstechnik eingeplant. Auch bei Bestandsanlagen schreitet die Nachrüstung voran, gesteuert durch die grundzuständigen Messstellenbetreiber.
Die Priorisierung erfolgt weiterhin durch die Netz- und Messstellenbetreiber. Eine vorzeitige Installation ist möglich, insbesondere bei freiwilligen Einbaufällen, kann jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.
Für Mieterstromprojekte ist der Fortschritt besonders relevant, da virtuelle Summenzähler (vSZ) inzwischen häufiger umgesetzt werden und Genehmigungsprozesse insgesamt planbarer geworden sind.
4. Flexibler Betrieb von Batteriespeichern
Mit der Anpassung des § 19 EEG ist der Betrieb von Batteriespeichern seit 2025 deutlich flexibler. Ein Effekt, der sich 2026 voll entfaltet.

Batteriespeicher dürfen:
- sowohl geförderten Solarstrom als auch Netzstrom aufnehmen
- Strom zeitversetzt wieder abgeben oder einspeisen
- mit dynamischen Stromtarifen kombiniert werden
Unterschieden wird weiterhin zwischen:
- Pauschaloption für kleinere Heimspeicher (vereinfachtes Messkonzept)
- Abgrenzungsoption für größere Anlagen mit detaillierter Messung
2026 zeigt sich klar: Batteriespeicher sind nicht mehr nur eine Ergänzung, sondern ein zentraler Bestandteil wirtschaftlicher PV- und Mieterstromkonzepte.
5. Neue Steuerungsrechte der Netzbetreiber
Netzbetreiber verfügen weiterhin über erweiterte Eingriffsmöglichkeiten, um Netzüberlastungen zu verhindern. Eine Abschaltung von Anlagen ist jedoch nur unter klar definierten Bedingungen zulässig, etwa bei fehlendem iMSys oder Verstößen gegen Steuerungs- und Direktvermarktungspflichten.
Vor jeder Abschaltung ist eine Nachbesserungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. Für korrekt ausgestattete Anlagen besteht daher kein erhöhtes Risiko.

Auswirkungen auf Mieterstrom und lokalen Solarstromverbrauch
Für Mieterstrommodelle erweist sich das Solarspitzengesetz auch 2026 insgesamt als vorteilhaft. Die lokale Nutzung des Solarstroms ist weder von negativen Börsenpreisen noch von Einspeisebegrenzungen in relevantem Umfang betroffen.
Die wichtigsten Vorteile von Mieterstrom in diesem Kontext:
- Volle Wirtschaftlichkeit trotz negativer Strompreise
- Geringe Auswirkungen der 60 %-Einspeisebegrenzung
- Schnellere Umsetzung durch iMSys-Rollout
- Flexiblere Nutzung von Batteriespeichern
- Hohe regulatorische Planungssicherheit
Das Solarspitzen-Gesetz ist auch 2026 kein Hindernis für Photovoltaikprojekte, sondern ein gezieltes Lenkungsinstrument. Es stärkt Eigenverbrauch, Speicherlösungen und Mieterstrommodelle und schafft einen stabilen Rahmen für den weiteren Ausbau der Solarenergie. Betreiber, die auf intelligente Steuerung und lokale Nutzung setzen, können die neuen Regelungen nahezu ohne wirtschaftliche Nachteile umsetzen.
Häufige Fragen:
Was ist das Solarspitzen-Gesetz und warum wurde es eingeführt?
Das Solarspitzen-Gesetz, in Kraft seit dem 25. Februar 2025, soll kurzfristige Solarstrom-Überschüsse entschärfen, Netzüberlastungen vermeiden und den weiteren PV-Ausbau sichern. Es zielt vor allem auf eine bessere Steuerbarkeit von PV-Anlagen, fördert Eigenverbrauch und Speicherlösungen und beschleunigt den Rollout intelligenter Messsysteme.
Welche Auswirkungen hat das Solarspitzengesetz auf Mieterstromprojekte?
Mieterstrom bleibt wirtschaftlich attraktiv – da der lokal erzeugte Strom direkt vor Ort verbraucht wird, greift die Regelung zur gestrichenen Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen nicht. Auch die Einspeisebegrenzung auf 60 % hat bei typischen Mieterstromprojekten nur geringe Auswirkungen, da der Großteil des Stroms ohnehin im Haus bleibt.
Welche Regelungen aus dem Solarspitzengesetz treten 2026 in Kraft und was bedeutet das für PV-Anlagenbetreiber?
Die zentralen Änderungen im Solarspitzengesetz ab dem Jahr 2026 erhöhen die Anforderungen an die Netzintegration und beschleunigen die Digitalisierung der Messtechnik:
Ausweitung der Testpflichten: Ab dem 1. Januar 2026 müssen Netzbetreiber auch Erzeugungs- oder Speicheranlagen mit einer Nennleistung von unter 100 Kilowatt (kW) in die jährlichen, testweisen Anpassungen der Einspeisung und das Abrufen der Ist-Einspeisung einbeziehen. Dies bedeutet, dass die technische Ausstattung Ihrer kleineren Anlage die ferngesteuerte Regelung durch den Netzbetreiber sicherstellen muss.
Beschleunigter Smart-Meter-Rollout (iMSys): Messstellenbetreiber müssen ihre Rollout-Ziele für intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen im Jahr 2026 deutlich beschleunigen.
Für viele Letztverbraucher und kleinere Anlagenbetreiber muss die Ausstattung im Zeitraum bis Ende 2026 bei mindestens 90 Prozent der neu auszustattenden Messstellen abgeschlossen sein.
Die Bundesnetzagentur muss bis zum 30. Juni 2026 die technischen und abrechnungstechnischen Regeln (Festlegungen) für die neuen Flexibilitätsoptionen für Stromspeicher erlassen.
Wie unterstützt das Gesetz den Einsatz von Batteriespeichern?
Speicher dürfen künftig sowohl Solar- als auch Netzstrom aufnehmen und wieder abgeben. Für kleine Speicher reicht ein pauschales Abrechnungsmodell. Das ermöglicht eine höhere Eigenverbrauchsquote, reduziert Einspeiseverluste und macht Mieterstrom flexibler – besonders in Kombination mit einem Energiemanagementsystem (EMS).
Was sollten Betreiber jetzt beachten, um gesetzeskonform zu bleiben?
PV-Anlagen müssen künftig fernsteuerbar und mit iMSys ausgestattet sein – insbesondere bei Förderanspruch oder Direktvermarktung. Netzbetreiber dürfen Anlagen abschalten, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Frühzeitige technische Ausstattung und die Zusammenarbeit mit erfahrenen Partnern wie metergrid sichern Rechtssicherheit und Projektstabilität.
